Vereinssatzung

 

Vereinssatzung als pdf Vereinessatzung


V E R E I N S S A T Z U N G
(in der Fassung vom 17.01.2003)

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Fußballclub Schwabach 1982 e.V.“, hat seinen Sitz in Schwabach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Volleyball Verbandes e.V. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO1977).
(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V. an
(3) Der Verein hat den Zweck, die sportliche Betätigung zu pflegen.
(4) Der Vereinzweck soll in der Förderung der Allgemeinheit durch folgende Punkte erreicht werden:
1. Gewährleistung eines geordneten und regelmäßigen Sport- und Spielbetriebes.
2. Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
3. Abhaltung von Mitgliederversammlungen
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen.
(3) Den Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand und vom passiven in den aktiven Mitgliederstand kann der Vereinsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen beschließen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegen über dem Vorstand zu erfolgen.
(6) Der Ausschluss kann erfolgen:
1. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages drei Monate seit Jahresbeginn im Rückstand ist,
2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
3. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(7) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinssausschuss mit der Mehrheit der Stimmen. Das ausgeschlossene Mitglied muss darüber schriftlich vom Vorstand benachrichtigt werden.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies betrifft nicht die üblichen Vergütungen für Übungsleiterstunden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
3. die ihnen übertragenen Ehrenämter gewissenhaft zu verwalten,
4. den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,
5. den Jahresbeitrag bis spätestens Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Beitragssatz

Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Vereinsausschuss,
3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Kassier.
(2) Der Verein wird gemäß §26 BGB vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Kassierer je allein vertreten.
(3) Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Kassierer nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berufen ist.
(4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird jeweils durch vorstandsinterne Beschlüsse geregelt.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung des Vereinsbeschlüsse.
(6) Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von € 1.000,00 im Einzelfall ausführen kann. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art und die Aufnahme von Belastungen. Im übrigen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.

§ 9 Der Vereinsausschuss

(1) Dem Vereinsausschuss gehören die drei Vorstandsmitglieder und weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an.
(2) Diese weiteren Ausschussmitglieder sind zugleich die Abteilungsleiter und der Schriftführer. Sie bleiben bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.
(3) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten Aufgaben zuständig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgabe

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Auf Antrag von 10 stimmberechtigten Mitgliedern (§5,1) ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Grundes und Zweckes an den Vorstand zu richten.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind vom Vorstand 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses ,
2. die Wahl der stellvertretenden Abteilungsleiter,
3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
4. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der Kassierer.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfassung über § 10, Abs. 5, Nr. 3 und 4 (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins) erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
(3) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
(5) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie die Wahl der stellvertretenden Abteilungsleiter erfolgt geheim, wenn ein Mitglied der Versammlung dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Für die Wahl der stellvertretenden Abteilungsleiter findet § 8, Abs. 7 entsprechende Anwendung.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, der Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzungen und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichenen ist.

§ 13 Liquidation

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwabach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) In den Vorstand und in den Vereinsausschuss können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
(2) Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein eine Abschrift der Satzung.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. März 1991 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.